Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Tierschutz-Schlachtverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierschutz-Schlachtverordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 312/2015 § 11↗RIS↗
5. Abschnitt
Rituelle Schlachtungen
Besondere Bestimmungen für rituelle Schlachtungen
§ 11.
Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten.
(2) Das gemäß Anhang A Z 3 hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.