Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Tierschutz-Schlachtverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierschutz-Schlachtverordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. II Nr. 312/2015 § 7↗RIS↗
Dem Sachkundenachweis gleichwertige Qualifikationen
§ 7.
(1) Als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die in Anhang D genannten Ausbildungen.
(2) Einer Person, die eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat, ist auf Antrag ein Sachkundenachweis von der zuständigen Behörde auszustellen.