Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Darstellung der Prüfungshandlung und des Prüfungsergebnisses
§ 1.
Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 31 Abs. 5 ESAEG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen.