Änderungen zwischen den Fassungen
Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015, geregelten öffentlichen Schulen sowie für Privatschulen mit der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.