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Fassungsvergleich zu Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung 1
§ 5aneu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 168/2024 § 5a↗RIS↗
Inkassovollmacht
§ 5a.
(1) Eine Vereinbarung über die Einziehung fälliger Forderungen (Inkassovollmacht) durch den Vermittler für den Personenbetreuer gegenüber
1. der betreuungsbedürftigen Person oder
2. der Person, mit der der Personenbetreuer zugunsten der betreuungsbedürftigen Person einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat,
ist zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer im Einzelnen auszuverhandeln.
(2) Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung dieser Vereinbarung auszufolgen.
(3) In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Inkassovollmacht jederzeit beendet werden kann.