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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit 1
§ 1neu
in Kraft ab 15.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 144/2015 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Dem Land Salzburg wird aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich im Jahr 2016 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt.
(2) Der Zweckzuschuss ist im Zusammenhang mit dem Jubiläum 2016 anlässlich der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich zu verwenden.
(3) Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für den genannten Zweck bestimmt.