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Fassungsvergleich zu VU-TGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung (VU-TGV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 420/2015 § 1↗RIS↗
Bemessungszeitraum
§ 1.
(1) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Höhe zu.
(2) Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, wird die Funktionsgebühr für die Zeit der Bestellung anteilig ermittelt.