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Fassungsvergleich zu VU-TGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung (VU-TGV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 420/2015 § 2↗RIS↗
Bemessungsgrundlage
§ 2.
(1) Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß § 301 Abs. 3 VAG 2016 jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.
(2) Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte zusammenzurechnen.