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Fassungsvergleich zu VU-TGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung (VU-TGV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 420/2015 § 5↗RIS↗
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Funktionsgebühren, die für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 zu entrichten sind, sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Funktionsgebühr für Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks, BGBl. Nr. 682/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 614/1990, zu erstatten. Versicherungsunternehmen haben die zu entrichtende Funktionsgebühr für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 gemäß derselben Verordnung zu ersetzen.