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Fassungsvergleich zu Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen 1
§ 3neu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 154/2015 § 3↗RIS↗
§ 3.
Eine Tilgung nach § 1 hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nicht. Sie darf jedoch nicht zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist oder anderen tilgungsrechtlichen Nachteilen führen. In solchen Fällen wirkt die Verurteilung tilgungsrechtlich so weiter, als wäre sie nicht getilgt.