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Fassungsvergleich zu Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen 1
§ 5neu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 154/2015 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Für die verurteilte Person günstigere Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, zur Vermeidung von tilgungsrechtlichen Schlechterstellungen im Sinne der §§ 3 und 4 Dokumentationen vorzunehmen, denen keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegen. Eine Herabsetzung der Strafe nach § 2 dritter Satz ist so zu dokumentieren, dass sie keinen Hinweis auf diesen Vorgang ermöglicht.