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Fassungsvergleich zu Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen 1
§ 9neu
in Kraft ab 29.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 154/2015 § 9↗RIS↗
Beschwerde
§ 9.
Gegen Beschlüsse über Tilgungsanträge oder Anträge auf Herabsetzung der Strafe nach § 2 dritter Satz kann die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte stets, ein Angehöriger jedoch nur dann eine Beschwerde erheben, wenn seinem Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.