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Fassungsvergleich zu LSEZE 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen (LSEZE 2015) 1
§ 6neu
in Kraft ab 15.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 9/2016 § 6↗RIS↗
Erhebung
§ 6.
Die Befragung (§ 4 Z 2) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (§ 5), oder im Fall des § 5 Abs. 4 zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird.