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Fassungsvergleich zu LSEZE 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen (LSEZE 2015) 1
§ 9neu
in Kraft ab 15.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 9/2016 § 9↗RIS↗
Schlussbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend statistische Erhebungen über die Importe und Exporte von Dienstleistungen und grenzüberschreitende Finanzbeziehungen, erschienen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 160 vom 20. August 2009 außer Kraft.