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Fassungsvergleich zu EMVV 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 (EMVV 2015) 1
§ 16neu
in Kraft ab 20.04.2016 · idF BGBl. II Nr. 22/2016 § 16↗RIS↗
3. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
§ 16.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat als notifizierende Behörde gemäß § 7a ETG 1992 die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.