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Fassungsvergleich zu EMVV 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 (EMVV 2015) 1
§ 21neu
in Kraft ab 20.04.2016 · idF BGBl. II Nr. 22/2016 § 21↗RIS↗
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
§ 21.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle zu erteilen.