Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme
§ 5.
Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.