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Fassungsvergleich zu EMVV 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 (EMVV 2015) 1
§ 7neu
in Kraft ab 20.04.2016 · idF BGBl. II Nr. 22/2016 § 7↗RIS↗
Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
§ 7.
(1) Bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Betriebsmittel gezeigt oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden sind.
(2) Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.