Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14neu
3. Abschnitt
Konformität des Erzeugnisses
Konformitätsvermutung
§ 14.
Bei Erzeugnissen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des § 4 und des Anhangs I zu vermuten, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.