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Fassungsvergleich zu SpBV 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sportbooteverordnung 2015 (SpBV 2015) 1
§ 17neu
in Kraft ab 18.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 41/2016 § 17↗RIS↗
Erzeugnisse, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist
§ 17.
(1) Für folgende Erzeugnisse ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:
1. Wasserfahrzeuge;
2. Bauteile;
3. Antriebsmotoren.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat bei in Absatz 1 genannten Erzeugnissen, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon auszugehen, dass sie dieser Verordnung entsprechen.