Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu SpBV 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sportbooteverordnung 2015 (SpBV 2015) 1
§ 25neu
in Kraft ab 18.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 41/2016 § 25↗RIS↗
Technische Unterlagen
§ 25.
(1) Die in § 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach § 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.
(2) Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.