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Fassungsvergleich zu SpBV 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sportbooteverordnung 2015 (SpBV 2015) 1
§ 31neu
in Kraft ab 18.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 41/2016 § 31↗RIS↗
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
§ 31.
Gemäß Art. 35 der Richtlinie 2013/53/EU weist die Europäische Kommission jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. Darüber hinaus weist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einer notifizierten Stelle, die von einer notifizierenden Stelle zur Begutachtung der Konformität nach Bauausführung ermächtigt wurde, einen Kenncode zu.