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Fassungsvergleich zu ExSV 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015) 1
§ 11neu
in Kraft ab 20.04.2016 · idF BGBl. II Nr. 52/2016 § 11↗RIS↗
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
§ 11.
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß § 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.