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Fassungsvergleich zu ExSV 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015) 1
§ 13neu
in Kraft ab 20.04.2016 · idF BGBl. II Nr. 52/2016 § 13↗RIS↗
3. Abschnitt
Konformität des Produkts
Vermutung der Konformität von Produkten
§ 13.
(1) Bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II als wichtig oder hilfreich erachtet werden.