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Fassungsvergleich zu ExSV 2015××

Änderungen zwischen den Fassungen

Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015) 1
§ 18neu
in Kraft ab 20.04.2016 · idF BGBl. II Nr. 52/2016 § 18↗RIS↗
4. Abschnitt
Konformitätsbewertung
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, Informationspflichten der notifizierenden Behörde
§ 18.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.