Änderungen zwischen den Fassungen
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016 (EiSt-V 2016)
1§ 0↗RIS↗
§ 5neu
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
§ 5.
(1) Die in § 3 Abs. 1 und 3 und in § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.
(2) Die in § 3 Abs. 1 und 3 und in § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).