Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EiSt-V 2016××

Änderungen zwischen den Fassungen

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016 (EiSt-V 2016) 1
§ 5neu
in Kraft ab 25.02.2016 · idF BGBl. II Nr. 54/2016 § 5↗RIS↗
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
§ 5.
(1) Die in § 3 Abs. 1 und 3 und in § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.
(2) Die in § 3 Abs. 1 und 3 und in § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).