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Fassungsvergleich zu GrundanteilV 2016××

Änderungen zwischen den Fassungen

GrundanteilV 2016 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. II Nr. 99/2016 § 1↗RIS↗
§ 1.
Für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes ist der Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Ohne Nachweis ist der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln.