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Fassungsvergleich zu Kaseine-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kaseine-Verordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 22.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 106/2016 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Säure-Nährkasein: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird.
2. Labnährkasein: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen.
3. Nährkaseinat: ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.