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Fassungsvergleich zu Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 122/2016 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Beschriftungsdesigner und Werbetechniker oder Beschriftungsdesignerin und Werbetechnikerin) zu bezeichnen.