Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 122/2016 § 6↗RIS↗
Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
2. Werkstoffe und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
3. Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.