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Fassungsvergleich zu Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 128/2016 § 4↗RIS↗
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Technologie und Luftfahrzeugtechnik.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.