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Fassungsvergleich zu Florist/Floristin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Florist/Floristin-Ausbildungsordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 123/2016 § 11↗RIS↗
Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.