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Fassungsvergleich zu Florist/Floristin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Florist/Floristin-Ausbildungsordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 123/2016 § 7↗RIS↗
Wirtschaftsrechnen
§ 7.
(1) Die Prüfung umfasst die Durchführung von drei Selbstkostenberechnungen von Bindearbeiten unter Berücksichtigung von Längen-, Flächen-, Volums- und Prozentrechnungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.