Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Florist/Floristin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Florist/Floristin-Ausbildungsordnung 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 123/2016 § 8↗RIS↗
Pflanzenkunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Morphologie,
2. Anatomie,
3. Physiologie,
4. handelsübliche Topfpflanzen,
5. handelsübliche Schnittblumen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.