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Fassungsvergleich zu Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 126/2016 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Klavierbau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Klavierbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Klavierbauer oder Klavierbauerin) zu bezeichnen.