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Fassungsvergleich zu Statistik der betrieblichen Bildung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik der betrieblichen Bildung 1
§ 12neu
in Kraft ab 11.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 139/2016 § 12↗RIS↗
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 12.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.