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Fassungsvergleich zu Statistik der betrieblichen Bildung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik der betrieblichen Bildung 1
§ 7neu
in Kraft ab 11.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 139/2016 § 7↗RIS↗
Auskunftserteilung
§ 7.
(1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis.
(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.