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Fassungsvergleich zu Statistik der betrieblichen Bildung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik der betrieblichen Bildung 1
§ 8neu
in Kraft ab 11.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 139/2016 § 8↗RIS↗
Pflichten des Inhabers von Verwaltungsdaten
§ 8.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.