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Fassungsvergleich zu CEMT-VV××

Änderungen zwischen den Fassungen

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung (CEMT-VV) 1
§ 12neu
in Kraft ab 02.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 207/2016 § 12↗RIS↗
Inkraftreten, Übergangsbestimmungen
§ 12.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung – CEMT-VV), BGBl. Nr. 12/1996, außer Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgten Anmeldungen und Bewerbungen für das Jahr 2016 gemäß § 3 und § 5 Abs. 2 CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung idF BGBl. Nr. 12/1996, bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung aufrecht.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an Unternehmer vergebenen CEMT-Genehmigungen gelten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung als zugeteilt.