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Fassungsvergleich zu CEMT-VV××

Änderungen zwischen den Fassungen

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung (CEMT-VV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 02.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 207/2016 § 8↗RIS↗
Anhörungsrecht
§ 8.
Vor der erstmaligen Vergabe einer CEMT-Genehmigung an einen Bewerber und dem Entzug einer CEMT-Genehmigung hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Vorlage der Bewerbung bzw. unter Bekanntgabe der Gründe für den Entzug innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung bzw. zu dem Entzug abzugeben.