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Fassungsvergleich zu CEMT-VV××

Änderungen zwischen den Fassungen

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung (CEMT-VV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 02.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 207/2016 § 9↗RIS↗
Vereinfachte Vergabe
§ 9.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, des § 5 Abs. 3 Z 4 und 5, des § 6 sowie des § 7 Abs.1 und 2 kommen bei erstmaliger Bewerbung nicht zur Anwendung, wenn im Antragszeitraum gemäß § 5 Abs. 2 weniger oder gleich viele Anträge einlangen wie CEMT-Genehmigungen zur Vergabe zur Verfügung stehen.