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Fassungsvergleich zu Kinder-EinstV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (Kinder-EinstV) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 236/2016 § 11↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft und ist bei Anträgen auf Zuerkennung oder auf Erhöhung von Pflegegeld, die ab dem 1. September 2016 einlangen, anzuwenden.,
(2) Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung kommt es unbeschadet des § 9 Abs. 4 BPGG bei gleich bleibendem Pflegebedarf zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe.