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Fassungsvergleich zu Kinder-EinstV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (Kinder-EinstV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 236/2016 § 6↗RIS↗
Beatmungs- und Absaugegeräte
§ 6.
Für die notwendige Hilfestellung bei der Handhabung von Beatmungs- und Absaugegeräten sind unabhängig vom Alter des Kindes oder Jugendlichen folgende Richtwerte pro Verrichtung anzunehmen:
1. Handhabung eines Beatmungsgerätes mit Kanüle
30 Minuten pro Verrichtung
2. Handhabung eines Beatmungsgerätes mit Maske
15 Minuten pro Verrichtung
3. Wechsel der Sauerstoffflasche
10 Minuten pro Verrichtung
4. Handhabung von Absaugegeräten
5 Minuten pro Verrichtung