Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Beatmungs- und Absaugegeräte
§ 6.
Für die notwendige Hilfestellung bei der Handhabung von Beatmungs- und Absaugegeräten sind unabhängig vom Alter des Kindes oder Jugendlichen folgende Richtwerte pro Verrichtung anzunehmen:
1. Handhabung eines Beatmungsgerätes mit Kanüle | 30 Minuten pro Verrichtung |
2. Handhabung eines Beatmungsgerätes mit Maske | 15 Minuten pro Verrichtung |
3. Wechsel der Sauerstoffflasche | 10 Minuten pro Verrichtung |
4. Handhabung von Absaugegeräten | 5 Minuten pro Verrichtung |