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Fassungsvergleich zu Kinder-EinstV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (Kinder-EinstV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 236/2016 § 8↗RIS↗
Erschwerniszuschlag
§ 8.
Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
1. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
50 Stunden
2. ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
75 Stunden.