Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsinhalt
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe:
1. Pflegeassistenz (PA)
2. Pflegefachassistenz (PFA)
(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem Pflegeassistenzberuf.