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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 15↗RIS↗
3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung
Qualifikationsprofile – Curriculum
§ 15.
(1) Die Ausbildungen gemäß der Anlage 1 und Anlage 2 haben den Erwerb der in den Qualifikationsprofilen gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegten Kompetenzen zu gewährleisten.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung des erforderlichen Kompetenzerwerbs im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
1. standardisiertes Aufnahmeverfahren,
2. Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
3. Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
4. Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
5. Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
6. Leistungsfeststellung,
7. Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
8. (fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte
enthalten.