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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 20neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 20↗RIS↗
Beurteilungsstufen
§ 20.
(1) Für die Leistungsbeurteilung in der PA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. „sehr gut“ (1)
2. „gut“ (2)
3. „befriedigend“ (3)
4. „genügend“ (4)
5. „nicht genügend“ (5)
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.
(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.