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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 33neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 33↗RIS↗
5. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung
Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft
§ 33.
Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. § 18 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.