Änderungen zwischen den Fassungen
§ 39neu
Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
§ 39.
Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß § 24 vorzugehen.