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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 39neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 39↗RIS↗
Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
§ 39.
Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß § 24 vorzugehen.