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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 44neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 44↗RIS↗
Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
§ 44.
Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist § 29 sinngemäß anzuwenden.